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20.02.2026

Abschaffung der 150-EUR-Grenze und Pauschal-Zollsatz ab 1.7.2026

Zollbefreiungen, Zollbefreiungs-Verordnung, 150-Euro-Grenze, Abschaffung, Pauschal-Zollsatz, Sendungen von Waren mit geringem Wert

EU-Flagge mit Taschenrechner und kleinen Paketen sowie dem Schriftzug „Tariffs“ als Symbol für die Abschaffung der 150-EUR-Zollfreigrenze

Worum geht es grundsätzlich?

Die EG-Verordnung Nr. 1186/2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (sog. Zollbefreiungs-Verordnung) legt die Fälle fest, in denen bei der Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr (oder bei der Ausfuhr von Waren aus dem Zollgebiet der Union) aufgrund besonderer Umstände eine Befreiung von den Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben gewährt wird.

So sind nach Art. 23 der Zollbefreiungs-Verordnung Sendungen von Waren mit geringem Wert, die unmittelbar aus einem Drittland an einen Empfänger in der Gemeinschaft versandt werden, von den Eingangsabgaben befreit.

Als „Waren mit geringem Wert“ in diesem Sinne gelten Waren, deren Gesamtwert je Sendung 150 EUR nicht übersteigt.

Bis zum 30.06.2021 war die Einfuhr von Waren, deren Sachwert 22 EUR nicht überstieg, zudem einfuhrumsatzsteuerfrei.

Der Anstieg der Einfuhren von Waren mit geringem Wert infolge der explosionsartigen Zunahme des elektronischen Handels und die damit verbundenen Erleichterungen haben die Zollbehörden, insbesondere durch den E-Commerce-Boom, vor erhebliche Herausforderungen gestellt.

Daher wurde mit der Richtlinie 2017/2455 die EUSt-Befreiung bei der Einfuhr für diese Waren mit geringem Wert zum 01.07.2021 abgeschafft, um die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten zu schützen und gleiche Ausgangsbedingungen für die betreffenden Unternehmen in der EU zu schaffen.

Gleichzeitig war die Zollbefreiung für Waren im Wert von bis zu 150 EUR zum 01.07.2021 jedoch aufrechterhalten worden.

Dies hat nach Erkenntnissen der EU-Kommission zum systematischen Missbrauch dieses Schwellenwerts, insbesondere durch die Unterbewertung und künstliche Aufteilung von Sendungen bei Einfuhren in die EU, geführt. Nach Angaben der EU-Kommission hat sich die Menge kleiner Pakete, die in die EU eingeführt werden, seit 2022 jedes Jahr verdoppelt. 2024 gelangten 4,6 Milliarden solcher Pakete auf den EU-Markt, 91 % davon stammen aus China.

Als Reaktion auf diese Entwicklungen hat der Rat nun am 11.02.2026 Änderungen der Zollbefreiungs-Verordnung formell durch eine Verordnung „zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 hinsichtlich der Abschaffung schwellenbasierten Zollbefreiung“ beschlossen.

Abschaffung der 150-Euro-Grenze

Die schwellenbasierte Zollbefreiung, d.h. die 150-Euro-Grenze in Art. 23 Zollbefreiungs-Verordnung, wurde abgeschafft. Titel II Kapitel V der Verordnung wurde insgesamt gestrichen (damit auch die in Art. 24 der Verordnung, der bisher die Ausnahmen von der Zollbefreiung für alkoholische Erzeugnisse, Parfums und Toilettenware sowie Tabak und Tabakwaren regelte). Die Abschaffung der 150-Euro-Grenze wirkt ab 01.07.2026

Pauschaler Zollsatz von 3 EUR

Nach Art. 2 der vom Rat beschlossenen Änderungsverordnung gilt in der Zeit vom 01.07.2026 bis 01.07.2028 ein (pauschaler) Zollsatz von 3 EUR pro Warenkategorie (nach Unterpositionsnummer) in einer Sendung, deren Sachwert insgesamt 150 EUR nicht übersteigt, wenn die Einfuhr der Waren gemäß Art. 143 Abs. 1 Buchst. ca) MwStSystRL einfuhrumsatzsteuerfrei ist oder wenn die Waren in einer Postsendung im Sinne von Art. 1 Nr. 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 enthalten sind.

Hinweise für die Praxis

Der im Zeitraum vom 01.07.2026 bis 01.07.2028 geltende pauschale Zollsatz von 3 EUR gilt für alle Unternehmer, die sich für die die Anwendung des sog. Import-One-Stop-Shops (IOSS) registriert haben und diesen in Anspruch nehmen.

Der Pauschal-Zollsatz gilt auch für Waren in Postsendungen im Sinne von Art. 1 Nr. 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, d.h. für andere Waren als Briefsendungen, die in einem Paket oder Päckchen enthalten sind und unter Verantwortung eines Postbetreibers oder durch einen Postbetreiber gemäß den Vorschriften des Weltpostvertrags befördert werden.

Sobald die EU-Zolldatenplattform einsatzbereit ist (die Teil einer umfassenderen, grundlegenden Reform des Zollrahmens ist, über die auf EU-Ebene noch beraten wird), sollen für alle Waren, die in die EU eingeführt werden, individuelle Zölle gelten. Dies ist Stand jetzt ab 2028 geplant.

Bis dahin gilt nunmehr der vorläufige pauschale Zollsatz in Höhe von 3 EUR auf Waren in kleinen Paketen mit einem Wert unter 150 EUR, die direkt an Verbraucher in der EU versandt werden. Ab dem 01.07.2026 werden somit Zölle auf einzelne Warenkategorien erhoben, die in einem Paket enthalten sind, je nachdem, unter welche Unterposition des Zolltarifs sie fallen.

Beispiel:
Ein Paket mit einem Wert unter 150 EUR enthält eine Bluse aus Seide und zwei Blusen aus Wolle.

Da sie unter verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs fallen, enthält das Paket somit zwei verschiedene Waren, die insgesamt mit 6 € verzollt werden.

Neben der beschlossenen Abschaffung der Zollbefreiung für Sendungen mit einem Wert unter 150 EUR wird weiter auch die Erhebung einer sogenannten zusätzlichen „Bearbeitungsgebühr“ von Kleinsendungen diskutiert; hier bleibt das endgültige Ergebnis aber noch abzuwarten.

Bei Fragen melden Sie sich gern. Das Team von INDICET Partners unterstützt und berät Sie gern zu allen Fragen des Umsatzsteuer-, Zoll- und Verbrauchsteuerrechts.

Obwohl alle Beiträge nach bestem Wissen verfasst wurden, kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Stand 18.02.2026.